Praxistipp: Initiativbewerbung ohne Arbeitszeugnisse?

Eine Bewerbung ohne Arbeitszeugnisse – geht das? Häufig wollen Arbeitnehmer ihren bisherigen Chef nicht um ein Arbeitszeugnis bitten oder waren bisher selbstständig; bei der Bewerbung bei einem (anderen) Unternehmen stellt sich dann aber die Frage, ob man ohne Arbeitszeugnisse überhaupt eine Chance auf den Job hat und wie man das Fehlen der Dokumente erklären kann.

Der Führungskräftecoach und Managementtrainer Vincent Zeylmans erklärt dazu, dass die Bedeutung von Zeugnissen nicht überbewertet werden sollte. So würden die meisten Personalleiter diese Dokumente sowieso nur als „flankierende“ Information ansehen und ihnen nur beiläufige Bedeutung beimessen. Wenn die Bewerbung überzeugt, wird überprüft, ob die Zeugnisse diesen Eindruck bestätigen können.

Es solle jedoch nicht extra auf das Fehlen der Zeugnisse hingewiesen werden. Eine Erläuterung würde den Fokus lediglich auf diese Tatsache legen, die ohne Erwähnung eventuell sogar unbemerkt geblieben wäre.

Sollten die fehlenden Dokumente dennoch Thema im Vorstellungsgespräch werden, gäbe es neben der Erklärung, aus welchen Gründen die Zeugnisse fehlen, noch andere Möglichkeiten, die Zeiträume zu dokumentieren. Bei vorheriger Selbstständigkeit könnten die Erfolge z.B. mit Umsatzsteigerungen oder Kundenakquisitionen belegt werden; aus einem früheren Angestelltenverhältnis können Leistungsbeurteilungen oder interne Bewertungen herangezogen werden.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-

-Fachanwalt für Familienrecht-

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

www.rechtsanwalt-quickborn.de

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

 

Recht zur Vorfahrt ist kein Freifahrtschein

Wer als Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hat, muss trotzdem auf andere Personen achten, die ihm unberechtigterweise die Vorfahrt nehmen könnten. Wird nämlich eine mögliche Verletzung der Vorfahrt erkennbar, muss der Vorfahrtberechtigte adäquat reagieren. Hätte eine Kollision bei Beachtung der anderen Verkehrsteilnehmer vermieden werden können, so trägt auch der Vorfahrtberechtigte eine Mithaftung, so entschied kürzlich das OLG München (Urteil vom 21.12.2012 – 10 U 2595/12).

Im entschiedenen Fall nahm eine Autofahrerin einem  Motorradfahrer die Vorfahrt und verursachte so einen Unfall. Hätte der Mann, so entschied das Gericht, angemessen reagiert und trotz Vorfahrt gebremst, wäre es nach mathematischen Berechnungen nicht zu einer Kollision gekommen.

Zwar gelte im Straßenverkehr der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Vorfahrtsberechtigte grundsätzlich darauf verlassen darf, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten. Allerdings hätte der Motorradfahrer, der den Pkw aus der untergeordneten Straße rausfahren sah, adäquat reagieren und vorsorglich bremsen müssen.

Die Richter hielten daher eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten der Autofahrerin für angemessen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Nazi-Stempel verwendet: fristlose Kündigung wirksam

Der Kläger war bei der Beklagten im Werksschutz beschäftigt, wo er am Werkstor den LKW-Verkehr abwickelte. Bei einer Abfertigung eines Spediteurs stempelte er die Rückseite eines Lieferscheins einmalig mit einem Stempel ab, dessen Abdrucktext „Waffen SS Berlin“ lautete. Der Spediteur gab die Warenlieferung mit dem Lieferschein später an einen Kunden weiter.

Dieser Kunde beschwerte sich bei der beklagten Arbeitgeberin über die Stempelung, woraufhin eine Anhörung des Klägers stattfand. Er erklärte, dass er den Stempel benutzt habe, ohne sich etwas Böses dabei gedacht zu haben. Die Arbeitgeberin kündigte dem Mann trotzdem fristlos. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Klage.

Das LAG Hamm schloss sich der Ansicht der Arbeitgeberin an und erklärte die Kündigung für wirksam (LAG Hamm, Urteil vom 27.09.2012; Az: 15 Sa 782/12). Die Verwendung eines Stempels mit der Aufschrift „Waffen SS Berlin“ stelle einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige. So habe der Arbeitnehmer durch die Stempelung das Interesse der Arbeitgeberin an einem guten Ruf im Geschäftsverkehr in schwerwiegender Weise verletzt.

Desweiteren stelle die Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation einen erheblichen Verstoß gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers dar.

Eine vorherige Abmahnung sei hier entbehrlich, da das Verhalten so schwer wiege, dass es der Arbeitgeberin nicht zumutbar war, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung fortzuführen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Rechtsanwalt für Familienrecht in Quickborn – Ali Özkan

Als Fachanwalt für Familienrecht verfügt Rechtsanwalt Özkan über langjährige praktische Erfahrung in diesem komplizierten und umfangreichen Rechtsgebiet.

Den hohen Anforderungen an eine rechtssichere und sachgerechte Beratung aufgrund ständiger Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung trägt er unter anderem dadurch Rechnung, dass er sich regelmäßig fortbildet. Familienrecht ist dabei für Rechtsanwalt Özkan mehr Berufung als Beruf. Anders als in vielen sonstigen Rechtsgebieten geht es im Familienrecht nämlich nicht nur um wirtschaftliche Interessen, sondern nicht selten auch um individuelle Schicksale. Dies macht die Tätigkeit im Familienrecht so anspruchsvoll und erfordert eine besondere persönliche Einstellung des Rechtsanwalt zu Mandant und Mandat.

Rechtsanwalt Özkan – Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Quickborn steht Ihnen zur Seite wenn es um die Themen Scheidung, Unterhalt, ZugewinnHausrat, Vaterschaft, Sorgerecht oder Umgang geht.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Familienrecht-

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Fachanwalt für Arbeitsrecht Quickborn – Nils von Bergner

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Quickborn beschäftigt sich Rechtsanwalt von Bergner mit allen relevanten Problembereichen im Arbeitsrecht, zum Beispiel im Zusammenhang mit ordentlichen Kündigungen und fristlosen Kündigungen, Sonderkündigungsschutz, Abfindung, Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Lohn- und Gehaltsrückständen, Versetzung, Umsetzung, Teilzeit, Überstunden, Zeugnis, Elternzeit, Mutterschutz, Mobbing und Urlaub.

In aller Regel ist Rechtsanwalt von Bergner auf Arbeitnehmerseite tätig, er vertritt aber auch Betriebsräte und Arbeitgeber. Von Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit an hat Rechtsanwalt von Bergner ein besonderes Augenmerk auf das Arbeitsrecht gelegt. Er verfügt heute deshalb über eine langjährige Prozesserfahrung und umfassende Rechtskenntnisse.

Bei der Bearbeitung von Arbeitsrechtsmandanten ist sich Rechtsanwalt von Bergner bewusst, dass diese ein besonderes Fingerspitzengefühl erfordern, weil Arbeitsverhältnisse in der Regel über bloße Zweckgemeinschaften hinausgehen und zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Er erarbeitet deshalb Vertretungsstrategien, die neben der bloßen juristischen Beurteilung auch zwischenmenschliche Aspekte berücksichtigen.

Rechtsanwalt Nils von Bergner, Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Quickborn!

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Quickborn
Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Marathonlauf trotz AU-Bescheinigung: fristlose Kündigung unwirksam

Wer wegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht arbeiten muss, darf trotzdem
an anderen Aktivitäten teilnehmen, soweit diese den Heilungsprozess nicht verzögern. Das entschied kürzlich das Arbeitsgericht Stuttgart in erster Instanz (Urteil vom 22.3.2007 – 9 Ca 475/06).

Im entschiedenen Fall war der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr Leistungssportler und nahm regelmäßig an Marathonläufen teil. Es kam zu einem Sportunfall, bei dem der Mann sich das linke Schulterblatt brach; in dessen Folge war er für längere Zeit arbeitsunfähig.

Nur 12 Tage nach seinem Unfall nahm der Kläger an einem 53km-Lauf in Österreich
teil, einige Wochen später war er Teilnehmer eines 50km-Marathons in Deutschland. Beide Läufe fanden während seiner Arbeitsunfähigkeit statt. Vor der Teilnahme konsultierte der Kläger seinen behandelnden Arzt; dieser erklärte, dass durch den Lauf mit keiner Verzögerung des Heilungsverlaufs der Schulter zu rechnen sei.

Nachdem der Arbeitgeber aus der Presse von der Teilnahme des Arbeitnehmers am Marathon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Hiergegen erhob der Läufer
Klage.

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht; die Krankschreibung besage lediglich, dass
er seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nachkommen könne. Nicht hingegen sei dadurch indiziert, dass er auf anderweitige Aktivitäten verzichten müsse, soweit sie den Heilungsprozess nicht verzögern. Desweiteren lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger mit der Teilnahme an den Marathonläufen seine Genesung ernsthaft gefährdet habe.

Die Kündigung wurde für rechtswidrig erklärt.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kanzlei Quickborn

Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Väter bekommen Umgangsrecht auch gegen den Willen der Mutter

Bisher konnte der biologische Vater nur dann Kontakt zu seinem Kind gegen den Willen der Mutter erzwingen, wenn er schon eine persönliche Beziehung zu seinem Nachkommen hat. In Zukunft soll für eine Kontaktaufnahme aber entscheidend sein, ob der Kontakt dem Kindeswohl dient. Weiterhin soll hinterfragt werden, ob der leibliche Vater tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will.

Soweit die Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebt, der als sog. rechtlicher Vater des Kindes qualifiziert wird, sollen die biologischen Väter ein Auskunftsrecht zu den Lebensverhältnissen des Kindes bekommen.

Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Bundestag letzte Woche einstimmig verabschiedet.

Rechtsanwalt Ali Özkan

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Familienrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kanzlei Quickborn

Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Keine Entschädigung ohne Indizien für Diskriminierung

Wer während der Jobsuche nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird und sich allein deswegen diskriminiert fühlt, kann noch nicht mit einer Entschädigung rechnen. Das entschied kürzlich das BAG nach Vorlage vor den EuGH.

Die in Russland geborene Klägerin hatte sich 2006 erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Sie wurde ohne Begründung nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen. Die Frau war der Auffassung, dass die alle Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt habe und daher wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft diskriminiert wurde.

Das BAG legte den Fall 2012 dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied, dass die Bewerberin gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch aus Auskunft über die Gründe für ihre Ablehnung habe (Urt. v. 19.04.2012, Az. C-415/10).

Auf dieser Grundlage wies der BGH die Klage der Frau ab. So sei keine
Benachteiligung der Klägerin zu vermuten. Weder ihr Alter, ihre Herkunft oder
ihr Geschlecht, noch die fehlende Auskunft des Arbeitgebers über die Gründe der
Absage seien ausreichende Indizien für eine Diskriminierung (Urt. v. 25.04.2013,
Az. 8 AZR 287/08).

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kanzlei Quickborn

Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

BAG: Bestechung ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Wenn ein Arbeitnehmer Geld seines Arbeitgebers für sich selbst verwendet oder Mitarbeitern von Kunden damit Vorteile zuwendet, kann dies ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das gilt jedoch nach einer aktuellen Entscheidung des BAG dann nicht, wenn der Arbeitnehmer berechtigt annehmen durfte, dass er nicht pflichtwidrig handelt.

Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer von 1990 bis 2007 bei einem Unternehmen beschäftigt, das verschiedene Dienstleistungen für die Industrie erbringt.

Der Arbeitnehmer stellte während der Zeit seiner Beschäftigung in einem Werk des Auftraggebers D diverse Eigenbelege für Auszahlungen mit dem Vermerk „Auftragsunterstützung“ aus, die sich auf einen Betrag von fast 24.000 € beliefen. Als Empfänger der Gelder waren insgesamt 29 verschiedene Mitarbeiter von D genannt, auf Nachfrage kam jedoch heraus, dass lediglich vier Mitarbeiter von D Geld erhalten haben. Der Arbeitnehmer gab jedoch an, dass sowohl sein Vorgesetzter als auch der ihm übergeordnete Geschäftsbereichsleiter davon gewusst hätten.

Die Arbeitgeberin kündigte dem Arbeitnehmer nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 27.07.2006 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.11.2006; hiergegen erhob der Mann Kündigungsschutzklage. Die Arbeitgeberin wiederum forderte das aufgewendete Geld im Wege der Widerklage von dem Mann zurück und darüber hinaus ca. 2.500 €, die nach ihrer Auffassung unberechtigterweise als Leistungsentgelt gezahlt wurden.

Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen, der Fall wurde dann dem BAG vorgelegt. Dessen Richter verwarfen sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung (Urteil vom 21.6.2012, Az.: 2 AZR 694/11). Es fehle an einer schuldhaften Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer vertretbar annehmen durfte, dass er nicht pflichtwidrig gehandelt habe. Die Vorinstanz habe rechtmäßig festgestellt, dass der Mann aufgrund der Äußerungen seines Vorgesetzten durchaus davon ausgehen durfte, dass dieser die Ausgaben billige. Der Geschäftsbereichsleiter habe sich so ausgedrückt, dass der Eindruck beim Arbeitnehmer entstehen durfte, dass dieser freie Hand bei der Ausgabe der Beträge habe und dass es nicht auf den Wahrheitsgehalt der Angaben ankomme.

Es fehle damit folglich an einem Kündigungsgrund, so dass beide Kündigungen unwirksam sind.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kanzlei Quickborn

Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

 

Tempoverstoß: Fahrverbot auch bei wiederholter Begehung

Wer wiederholt im Straßenverkehr gleichartige Verkehrsverstöße begeht, kann schon aufgrund dieser Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot gem. § 25 StVG erhalten.

In dem vom Bayrischen OLG entschiedenen Fall hatte der Betroffene bereits mehrfach Bußgeldbescheide wegen verschiedener, schwerer Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten. Beim vierten Verstoß innerhalb von zwei Jahren verhängte das zuständige Amtsgericht ein Fahrverbot mit der Begründung, dass der Mann seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer gröblich verletzt hätte. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein; er vertrat die Auffassung, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister allein nicht die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen könnten, da sie nicht ohne weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung schließen lassen könnten.

Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage des Mannes ab (Beschluss vom 27.11.2003; AZ.: 1 ObOWi 429/03). So seien Verkehrsverstöße dann beharrlich, wenn sie zwar nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung allein betrachtet nicht bereits als objektiv oder subjektiv als grobe Zuwiderhandlung gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers zu qualifizieren sind, jedoch erkennen lassen, dass es dem Täter an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung fehlt. Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße könne schon fehlende Rechtstreue und eine gemeinschädliche Grundhaltung offenbaren.

Die wiederholte Begehung der massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen dokumentiere daher die verkehrsfeindliche Gesinnung des Mannes, weswegen ein Fahrverbot von den Richtern als angemessen angesehen wurde.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Tätigkeitsschwerpunkt: Versicherungsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

Rechtsberatung in Schenefeld, Altona, Quickborn und Barmbek

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email info@vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846

Kanzlei Quickborn

Kieler Straße 89a
25451 Quickborn

Fon 04106 / 7972734
Fax 04106 / 7976508

www.vboe.de

blog.vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan