Arbeitsrecht aktuell: Urteile zu Kündigung und Streik

Schließung von Krankenkassen: fristgerechte Kündigung notwendig

Ende 2011 mussten zwei Betriebskrankenkassen schließen: sowohl die City-BKK als auch die BKK-Heilberufe wurden vom Bundesversicherungsamt geschlossen. Die 670 Beschäftigten erhielten daraufhin ihre Kündigung zum jeweiligen Schließungszeitpunkt der Unternehmen.

Mehrere hundert Arbeitnehmer klagte daraufhin gegen die Kündigungen, die ersten vier Verfahren wurden nun vor dem Bundesarbeitsgericht abgeschlossen (Urt. v. 21.11.2013, Az. 2 AZR 474/12, 2 AZR 495/12, 2 AZR 598/12 und 2 AZR 966/12). Den Arbeitnehmern wurde in allen vier Prozessen Recht gegeben.

Während die Arbeitgeber argeumentiert hatten, dass die Arbeitsverhältnisse automatisch enden würden, wenn die Schließung der Krankenkasse angeordnet werden, folgten die Richter der Auffassung der Arbeitnehmer.

So müsse stets die ordentliche Kündigung vorgezogen werden. Sei eine solche tarifvertraglich nicht möglich, müsse eine Alternative gefunden werden bevor auf die außerordentliche Kündigung zurückgegriffen werde.

Bei einer ordentlichen Kündigung müssten zudem die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.

Damit gebe es also keine Beendigung der Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes in den Fällen, in denen die Krankenkassen vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist schließe. Die Arbeitnehmer müssten darüber hinaus beschäftigt werden, so z.B. mit der weiteren Betreuung der Versicherten und der Abwicklung der Krankenkassen an sich.

ab26

Kein Schadensersatz für Fluggesellschaften und Fraport nach Streik

Die von dem im Februar 2012 durchgeführten Streik am Frankfurter Flughafen betroffenen Fluggesellschaften sowie die Fraport AG haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der ausgefallenen Flüge gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht und wies damit die Klage der Fluggesellschaften und des Flughafenbetreibers ab (Urt. v. 05.12.2013, Az. 9 Sa 592/13).

Die Kläger waren der Auffassung, dass der Streik rechtswidrig war. So hätte die Gewerkschaft dadurch ihre Friedenspflicht sowie das Recht der Fluggesellschaften am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Mit der Klage wollten sie ca. 9,5 Millionen Euro Schaden geltend machen.

Die Richter folgten dieser Argumentation, wie übrigens auch die Vorinstanz, nicht. Die Fluggesellschaften seien lediglich Drittbetroffene, die jedoch nicht unmittelbar bestreikt wurden. Vielmehr seien sie nur Opfer des Streiks gegen den Flughafenbetreiber und hätten damit keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gewerkschaft.

Wegen der rechtlichen und grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob drittbetroffene Unternehmen eventuell doch von der Gewerkschaft Schadensersatz verlangen können sollen, hat das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Ob die Fluggesellschaften diesen Weg wählen, bleibt abzuwarten.