Arbeitsrecht: keine traurigen Smileys im Arbeitszeugnis

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Ein Ergotherapeut verlangte von seinem Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis. Nachdem die beiden sich erst nach mehreren Abfassungen auf einen angemessenen Inhalt einigen konnten, unterzeichnete der Arbeitgeber die Endfassung des Zeugnisses. Der ehemalige Arbeitnehmer bemängelte jedoch, dass sich im ersten Buchstaben der Unterschrift zwei Punkte und darunter ein nach unten gezogener Haken befänden, die bei genauerem Hinsehen aussähen wie ein trauriger Smiley. Der Unterzeichnet erklärte jedoch, dass seine Unterschrift immer so aussehe und wenn hierin ein unglücklicher Smiley zu sehen sei, so sei dies irrelevant.

Das Arbeitsgericht Kiel entschied den Fall jedoch zugunsten des Arbeitnehmers (Urteil vom 18.04.2013; Az.: 5 Ca 80 b/13). Er habe nach Ansicht der Richter einen Anspruch auf ein schriftlichen Zeugnis, das nach der Rechtsprechung des BGH keine Ausdrücke oder Satzstellungen enthalten dürfe, die zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten bei Dritten führen könnten. Daraus folge, dass auch die Unterschrift des alten Arbeitgebers keinen negativen Eindruck bei dem potentiellen neuen Arbeitgeber wecken dürfe.

Mit einer Unterschrift, die deutlich erkennbar einen Smiley mit heruntergezogenen Mundwinkeln enthalte, werde jedoch eine negative Aussage getroffen. Dies müsse der Arbeitgeber durch eine neue Unterschrift beheben.