Arbeitsrecht: Kündigung nach Zigarettendiebstahl rechtmäßig

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Ein 32jähriger Mann war als Assistent der Geschäftsleitung bei einem Einkaufs- und Getränkemarkt beschäftigt. Sein Arbeitgeber warf ihm vor, dass er Anfang 2013 bei der Auswechslung einer Beleuchtungsröhre in dem Markt die Überwachungskameras so umgedreht habe, dass sie den Kassen- und Warenbereich nicht mehr filmen konnten.

Darüber hinaus habe der Arbeitnehmer einen Karton auf den Kassenbereich gestellt, damit das Überwachsungsfeld der Kamera noch weiter eingeschränkt werde. Danach habe er einen Eimer hinter der Kasse deponiert und diesen mit Zigarettenstangen befüllt. Diese Ware habe er dann später im hinteren Bereich des Marktes einer anderen Person übergeben.

Der Arbeitgeber sprach eine fristlose Kündigung aus; hiergegen legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein. Er gab an, die Zigaretten nicht in den Eimer, sondern in ein Lagerfach unter der Kasse gelegt zu haben. Die Kamera habe er bei dem Austausch der Neonröhre lediglich aus Versehen berührt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte die Kündigung nach Sichtung des Videomaterials (Urteil vom 27.03.2014; Az.:16 Sa 1629/13). Den Aufnahmen sei zu entnehmen, dass das Geschehen sich wie vom Arbeitgeber geschildert abgespielt habe. Darüber hinaus habe es weitere Ungereimtheiten im Verhalten des Klägers gegeben, was zur Überzeugung des Gerichts darauf hinweise, dass der Mann den Diebstahl begangen habe und die fristlose Kündigung daher rechtmäßig sei.

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Rechtsanwalt von Bergner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht und in der Kanzlei von Bergner und Özkan mit Kanzleistandorten in Schenefeld, Altona, Barmbek Uetersen und Quickborn, tätig. Im Bereich des Arbeitsrechts hat er sich auf die Themen Kündigung und Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag und Abfindung sowie Abmahnung, Überstunden und Zeugnis spezialisiert.