Arbeitszeitbetrug: auch 25 Jahre Betriebszugehörigkeit retten nicht

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“Wer klaut, der fliegt”. Dieser Grundsatz des BAG bei arbeitsvertraglichen Verfehlungen im Vertrauensbereich war über Jahrzehnte in Stein gemeißelt, wurde dann aber im sog. Pfandbon-Fall (Emely) aufgeweicht. Bei einer sehr langen Betriebszugehörigkeit und einem geringen Schaden soll ausnahmsweise doch eine Abmahnung in Betracht kommen. Eine aktuelle Entscheidung des LAG Frankfurt macht jedoch wieder einmal deutlich, dass die Arbeitsgerichte entsprechende Fälle noch immer sehr streng auslegen.

Ein 46jährger Mitarbeiter trickste während seiner Arbeitszeit das Zeiterfassungsmessgerät aus, indem er nur so tat, als würde er den Chip vor die Zeituhr halten. So erschlich er sich innerhalb von 1,5 Monaten eine bezahlte Pausenzeit von 3,5 Stunden.

Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er dem bereits seit 25 Jahren angestellten Mann fristlos.

Sowohl die Vorinstanz als auch nun das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass die außerordentliche Kündigung rechtmäßig sei (Urt. v. 17.02.2014, Az.: 16 Sa 1299/13).

LAG Frankfurt: Arbeitszeitbetrug wiegt auch bei langer Betriebszugehörigkeit schwer

Ein Versehen des Arbeitnehmers sei ausgeschlossen. Das Zeitmessgerät piepse deutlich hörbar, wenn der Chip korrekt vor die Uhr gehalten werde. Darüber hinaus berichteten Zeugen, dass der Mitarbeiter den Chip in seinem Portemonnaie ließ und ihn zusätzlich durch seine Hand abschirmte.

Auch die lange Betriebszugehörigkeit von 25 Jahren stehe der Kündigung nicht entgegen. Das Vertrauen des Arbeitgebers sei durch den Arbeitszeitbetrug verloren und auch nicht wieder herstellbar. Eine bloße Abmahnung sei ihm nicht zuzumuten.