Berliner Testament: Wille des Erblassers muss deutlich werden

Erbrecht in Quickborn, Uetersen, Schenefeld: Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Die Rechtsanwälte Nils von Bergner und Ali Özkan haben sich unter anderem auf die berliner testamentBearbeitung von Fällen im Bereich des Erbrechts spezialisiert. Heute berichten Sie über eine aktuelle Entscheidung zum Thema Berliner Testament.

Dass Testamente deutlich formuliert sein und dem Willen des Erblassers entsprechen müssen, ist allgemein bekannt. Doch wie weit die Anforderung der Deutlichkeit geht, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm.

Im entschiedenen Fall hatte ein Erblasser in seinem Testament statuiert; „nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem ,Berliner Testament‘ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel“.

2013-11-12 14.19.26-2Die Frau des Verstorbenen aus zweiter Ehe beantragte einen Erbschein als Alleinerbin, die Kinder des Erblassers aus erster Ehe hingegen forderten einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Die Kinder führten an, dass das Testament keine wirksame Erbeinsetzung enthalte.

Berliner Testament: Auslegung erforderlich

Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich wurde zu Lasten der Witwe entschieden. Das OLG Hamm erklärte, dass das Einzeltestament die Frau weder ausdrücklich noch konkludent als Alleinerbin einsetze (Beschl. v. 22.07.2014; Az.: 15 W 98/14).

Der Erblasser habe offensichtlich verkannt, dass das „Berliner Testament“ nur als gemeinschaftliches Testament der Ehegatten errichtet werden könne. Darüber hinaus sei nicht deutlich geworden, was er mit der Wiederverheiratungsklausel gemeint habe.

Das Testament sei nicht eindeutig auslegbar, weswegen die gesetzliche Erbfolge greife.

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