Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann eine Unterhaltsregelung auch dann nachträglich angepasst werden, wenn die Parteien diese im Rahmen eines Ehevertrages vereinbart haben. Im vorliegenden Fall hatte ein Zahnarzt die Abänderung eines Ehevertrages verlangt und sich auf die gesetzlichen Änderungen im Unterhaltsrecht aus dem Jahre 2008 berufen.
Der Bundesgerichtshof gab dem Zahnarzt insoweit Recht, als dass die entsprechenden gesetzlichen Neuregelungen zumindest zu einer Störung der Geschäftsgrundlage des bestehenden Ehevertrages führen könnten. Die Sache wurde deshalb an zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Quelle: BGH, 27.02.2012, Az: XII ZR 139/09
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