Brotaufstrich geklaut: verhaltensbedingte Kündigung rechtmäßig

verhaltensbedingte kündigung

Ein Angestellter eines Bäckereiunternehmens, der Mitglied des Betriebsrats war, kaufte sich im Personalkauf ein Brötchen und bestrich dies mit einem Belag aus der Produktion seines Betriebs. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Angestellten fristlos. Das Verhalten sei eine schwere Vertragsverletzung, die er nicht dulden müsse.

Der Arbeitnehmer hingegen betonte, dass er den Aufstrich mit einem Kollegen nur abschmecken wollte und klagte gegen die verhaltensbedingte Kündigung.

Verhaltensbedingte Kündigung: fristlos nicht, fristgerecht schon

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Weiterbeschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiege (18. September 2009; Az.: 13 Sa 640/09).

Zumindest die fristlose verhaltensbedingte Kündigung sei unwirksam. Der Arbeitgeber müsse den Mitarbeiter weiterbeschäftigen bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung hingegen sei dann rechtmäßig, da auch der Diebstahl geringwertiger Sachen ein tauglicher Kündigungsgrund sei.

Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.25.57-2

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld

Fon 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969
E-Mail info[at]vboe.de

Rechtsanwalt von Bergner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht und in der Kanzlei von Bergner und Özkan mit Kanzleistandorten in Schenefeld, Altona, Barmbek Uetersen und Quickborn, tätig. Im Bereich des Arbeitsrechts hat er sich auf die Themen Kündigung und Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag und Abfindung sowie Abmahnung, Überstunden und Zeugnis spezialisiert.