Familienrecht: BGH zur Unterhaltspflicht

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Keine Unterhaltspflicht bei eigener Erstausbildung

Unterhaltspflichtige Eltern, die für ihre Kinder finanziell aufkommen müssen, dürfen ihre Erwerbstätigkeit für ihre eigene Erstausbildung unterbrechen. Dies entschied der BGH und gab damit der Mutter zweier Kinder Recht.

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin bereits im Alter von 16 und 18 Jahren Mutter geworden, zur der Zeit war sie selbst noch Schülerin. Nach der Trennung von ihrem Partner lebten beide Kinder bei ihrem Vater. Die Kindsmutter holte ihren Hauptschulabschluss nach und arbeitete bei wechselnden Arbeitsstellen meist im Geringverdienerbereich. Trotzdem war sie für ihre Kinder barunterhaltspflichtig.

Anfang 2009 begann die junge Frau dann eine Ausbildung im Einzelhandel. Weil ihr dadurch noch weniger Geld zur Verfügung stand als vorher, klagte sie auf Aufhebung ihrer Unterhaltspflicht.

Unterhaltspflicht: BGH gibt Mutter Recht

Der BGH schloss sich der Auffassung der jungen Mutter an (Urt. v. 04.05.2011, Az. XII ZR 70/09). Die Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit sei nicht zu beanstanden, da es für ihre Erstausbildung notwendig war. Sie habe noch nicht über eine Berufsausbildung verfügt und sei auch nicht in der Lage gewesen, den eigenen Lebensunterhalt auf Dauer problemlos zu bestreiten. Ohne eine Ausbildung wäre die junge Frau in Zukunft nur eingeschränkt leistungsfähig gewesen. Die Ausbildung sichere zudem, dass die Mutter ihren Kindern in Zukunft eine stabile Lebensgrundlage bieten könne.

Verfüge ein Elternteil hingegen schon über eine Erstausbildung, dürfe er seine Erwerbstätigkeit nicht ohne Weiteres unterbrechen, um eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung durchzuführen. Der Kindesunterhalt gehe in solchen Fällen vor.

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan2013-11-12 14.19.26-2

Rechtsanwalt Ali Özkan, Fachanwalt für Familienrecht

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