Geschwindigkeitsüberschreitung: nicht auf Tempomat verlassen

tempomat

Ein Autofahrer befuhr mit seinem Wagen eine Landstraße innerhalb einer Fahrzeugkolonne, dabei hatte er seinen Tempomat auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingestellt. Direkt vor ihm befand sich ein LKW, den er zu überholen ansetzte. Als er bereits neben dem LKW fuhr, bog ein anderes Fahrzeug ein paar Hundert Meter weiter von einem Parkplatz auf seine Spur. Der Fahrer entschied sich daraufhin, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu überschreiten, um den LKW noch rechtzeitig überholen zu können.

Nach dem Überholvorgang scherte der Fahrer wieder auf seine Spur ein und fuhr ungebremst weiter. Prompt wurde er von einer mobilen Geschwindigkeitsmessanlage geblitzt und bekam einige Tage später einen Bußgeldbescheid in Höhe von 70 € wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung.

Hiergegen wehrte sich der Mann mit der Begründung, er habe nach dem Überholen seinem Tempomat vertraut, dass dieser das Auto wieder auf die eingestellte Geschwindigkeit herunterdrosseln werde.

Das AG Lüdingshausen ließ diesen Vortrag jedoch nicht gelten (Urteil vom 12.05.2014; Az.: 19 OWi-89 Js 511/14-46/14) und verurteilte den Mann wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes.

Gericht: nicht der Tempomat steuert das Fahrzeug

Die hohe Geschwindigkeit während des Überholvorgangs sei gerechtfertigt, da der Fahrer sich in einer notstandsähnlichen Situation befunden habe. Nach dem Einscheren allerdings sei dieser Notstand beendet gewesen, so dass keine Rechtfertigung mehr für die erhöhte Geschwindigkeit bestand. Fahrzeugführer sei der Kläger, nicht der Tempomat. Der Fahrer hätte deswegen dafür sorgen müssen, dass er sofort bei Erreichen seiner eigenen Spur das Fahrzeug wieder auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit abbremse.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.25.57-2

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