Der rechtliche Vater eines Kindes ist auch dann unterhaltspflichtig, wenn es nicht sein eigenes Kind ist und die Kindsmutter den biologischen Vater heiratet.
In dem entschiedenen Fall herrschte folgende Ausgangssituation: die Ex-Frau heiratete vor einigen Jahren ihren Mann. Kurz vor der Hochzeit bekam sie jedoch ein Kind von einem anderen Mann. Obwohl der Ehemann davon wusste, akzeptierte er die rechtliche Vaterschaft für das Kind. Die Eheleute ließen sich jedoch nach kurzer Zeit wieder scheiden und die Frau heiratete den biologischen Vater ihres Kindes.
Hieraufhin verweigerte der rechtliche Vater weitere Zahlungen von KIndesunterhalt für das Kind. Es sei treuwidrig den Unterhalt zu verlangen, da das Kind seine Existenz ignoriere und vielmehr den biologischen Erzeuger als Vater akzeptiere. Daher klagte er auf Reduzierung seiner Unterhaltspflicht auf Null.
Kindesunterhalt: OLG folgt dem Vater nicht
Das OLG Hamm bestätigte seine Auffassung jedoch nicht. Der rechtliche Vater könne sich nicht bloß deshalb auf die Treuwidrigkeit der Unterhaltspflicht berufen, weil er nicht der leibliche Vater sei (Beschl. v. 20.11.2013; Az.: 2 WF 190/13).
Ein Mann, der seine rechtliche Vaterschaft anerkannt habe, könne sich nur dann auf die biologische Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn seine eigene Vaterschaft angefochten wäre. Um der Unterhaltspflicht also zu entgehen, müsse er gerichtlich seine eigene Vaterschaft anfechten. Dass unter den Beteiligten Einigkeit über die biologische Vaterschaft bestünde, sei irrelevant.
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Rechtsanwalt Ali Özkan
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