Kopftuch: BAG verbietet das Tragen im kirchlichen Klinikum

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Eine muslimische Krankenschwester, die in einem evangelischen Krankenhaus ein Kopftuch trägt, verstößt laut BAG gegen ihre Pflicht zu neutralem Verhalten. Dies entschied das oberste Arbeitsgericht kürzlich (Urt. v. 24.09.2014; Az.: 5 AZR 611/12) und urteilte damit zu Lasten der klagenden Krankenschwester.

In dem entschiedenen Fall trat eine muslimische Krankenschwester nach der Elternzeit ihren Dienst im Bochumer Augusta-Klinikum wieder an. Sie wollte jedoch aus Glaubensgründen nur noch mit Kopftuch praktikzieren. Das Klinikum versagte der Frau daraufhin die Arbeitsmöglichkeit, solange sie das Kopftuch trage.

Kopftuch: BAG räumt Selbstbestimmungsrecht der Kirche  Vorrang ein

Sowohl die Vorinstanz als auch das BAG entschieden, dass das Tragen eines Kopftuchs gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu neutralem Verhalten verstoße. Es komme weniger auf eine angemessene Berufskleidung an, sondern vielmehr auf die kollidierenden Grundrechte der beiden Parteien. So würden hier die Glaubensfreiheit der Krankenschwester und das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der evangelischen Klinik aufeinanderprallen und müssten gegeneinander abgewogen werden.

Insbesondere müsse bei der Gewichtung beachtet werden, dass nichtchristliche Mitarbeiter nach der EKD-Loyalitätsrichtlinie den kirchlichen Auftrag ihres Arbeitgebers beachten müssten. Außerdem fordere § 9 Abs. 2 AGG loyales Verhalten nach dem Selbstverständnis des kirchlichen Trägers einer religiös ausgerichteten Einrichtung. Der Krankenschwester sei daher zuzumuten, dass sie während der Arbeitszeit kein Kopftuch trage.