Ordentliche Kündigung eines alkoholkranken LKW-Fahrers rechtswidrig

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Ein alkoholkranker LKW-Fahrer fuhr mit 0.64 Promille seinen LKW. Er baute einen Unfall, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wurde.

Hieraufhin erteilte sein Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung. Gegen diese Kündigung wendete sich der Arbeitnehmer mittels einer Kündigungsschutzklage.

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied nun, dass die fristgemäße Kündigung nicht rechtens war (Urt. v. 12.08.2014; Az.: 7 Sa 852/14).

LAG: ordentliche Kündigung rechtswidrig

Zwar habe der Fahrer dadurch, dass er sich alkoholisiert hinters Steuer setzte und einen Unfall baute, in massiver Weise arbeitsvertragliche Pflichten verletzt. Die ordentliche Kündigung sei jedoch unverhältnismäßig, da der Arbeitnehmer alkoholkrank war und darüber hinaus bereitwillig einer Therapie zugestimmt hatte.

Aufgrund der Erkrankung könne dem LKW-Fahrer zum Zeitpunkt der Vertragspflichtverletzung kein Schuldvorwurf gemacht werden. Eine Kündigung sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen müsse, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten dauerhaft nicht wahrnehmen könne. Die Bereitschaft des Angestellten zur Alkoholtherapie zeige jedoch, dass eine solche dauerhafte mangelnde Wahrnehmung der Interessen des Arbeitgebers nicht anzunehmen sei.

Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.28.48-2

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Rechtsanwalt von Bergner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht und in der Kanzlei von Bergner und Özkan mit Kanzleistandorten in Schenefeld, Altona, Barmbek Uetersen und Quickborn, tätig. Im Bereich des Arbeitsrechts hat er sich auf die Themen Kündigung und Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag und Abfindung sowie Abmahnung, Überstunden und Zeugnis spezialisiert.