Scheidung: muss ich das Trennungsjahr abwarten?

Eine Ehescheidung nach deutschem Recht setzt im Regelfall voraus, dass die Parteien seit mindestens einem Jahr voneinander getrennt leben, wobei die “Trennung von Tisch und Bett” auch innerhalb der Ehewohnung vollzogen werden kann. Ausnahmen bilden die sogenannten Härtefallscheidungen, wenn einer Partei die Fortsetzung der Ehe aufgrund besonderer Umstände nicht mehr zugemutet werden kann.

Immer wieder stellen Eheleute die Frage, ob sie den Scheidungsantrag auch schon vor Ablauf der Trennungszeit stellen können. In der Praxis ist es durchaus unterschiedlich, wie die Gerichte mit solchen “verfrühten” Anträgen verfahren. Wird der Antrag ca. einen Monat vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt, dann wird dies von den meisten Familiengerichten akzeptiert. Eine noch frühzeitigere Antragsstellung birgt indes die Gefahr, dass der Antrag zurückgewiesen wird, da die Voraussetzungen der Ehescheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen.

Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer

Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

www.vboe.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email schenefeld[at]vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846