Nach einer Entscheidung des OLG Thüringen (29.08.2011, Az: 1 UF 324/11) ist es einer Ehefrau zuzumuten, sich bereits sechs Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann verstärkt um eine angemessene eigene Erwerbstätigkeit zu kümmern. Es sei in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, wenn die Ehefrau irgendeine Tätigeit ausübe. Gerade wenn sie bereits durchgängig erwerbstätig gewesen sei, müsse sie eine angemessene Tätigkeit aufnehmen, die sich insbesondere aus der schon ausgeübten Tätigkeit ergeben könne.
Unterlässt es ein Unterhaltsberechtigter, seiner Erwerbsobliegenheit in dem gebotenen Maße nachzukommen, dann muss er sich unter Umstände fiktive Einkünfte anrechnen lassen, die seine Unterhaltsansprüche mindern.
Avukat / Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer
Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht
Avukatlar / Rechtsanwälte von Bergner und Özkan
Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
www.vboe.de
vboe.de
Kanzlei Schenefeld
Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969
Email schenefeld[at]vboe.de
Kanzlei Altona
Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg
Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846
Email altona[at]vboe.de