Zum Beweis des ersten Anscheins bei Auffahrunfall

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Üblicherweise gilt beim Auffahrunfall der Beweis des erste Anscheins dafür, dass der Auffahrende Schuld an dem Unfall hat.

Nicht so bei Unfällen im Zusammenhang mit einem Spurwechsel, entschied kürzlich das AG München (Urt. v. 01.10.13, Az. 331 C 28375/12). Hier spreche vielmehr der Anscheinsbeweis dafür, dass der die Spur wechselnde Autofahrer seiner besonderen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei und daher die Schuld an dem Auffahrunfall trage.

Auffahrunfall: bei Spurwechsel gelten andere Kriterien

In dem entschiedenen Fall wollte ein PKW-Fahrer von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln, da beide Spuren in einer münden sollten. Bei diesem Vorgang wurde der PKW hinten von einem Bus gerammt, der sich bereits auf der rechten Fahrspur befand. Der PKW-Halter klagte auf Schadensersatz, scheiterte damit jedoch vor dem AG München.

Habe das vorausfahrende Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Unfall die Fahrspur gewechselt, so sei davon auszugehen, dass der Fahrer seine besondere Sorgfaltspflicht verletzt habe. Der Anschein spreche dafür, dass er dem Nachfolgenden ein Ausweichen unmöglich gemacht habe.

Daher sei dem PKW-Fahrer die Unfallschuld anzulasten.

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Rechtsanwalt Nils von Bergner2013-11-12 14.25.57-2

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